Keine fristlose Eigenkündigung zur “Rettung” von Urlaubsansprüchen

Versäumt ein Arbeitnehmer die Frist für eine ordentliche Eigenkündigung in 2018 muss er hinnehmen, dass zum 31. März 2018 seine Urlaubsansprüche aus 2016 verfallen. Eine fristlose Eigenkündigung zur “Rettung” der Urlaubsansprüche ist nicht möglich. Ein Arbeitnehmer muss den Verfall von Urlaubsansprüchen bei versäumter Frist für eine ordentliche Eigenkündigung also hinnehmen.
 
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 22.11.2018, Az.: 5 Ca 1305/18
 
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