Amtsgericht Augsburg versagt Postbotin nach Sturz auf nicht geräumtem Bereich eines Parkplatzes Schmerzensgeld

Eine Postbotin, die mit Ihrem Fahrrad den erkennbar vereisten Teil einer Parkplatzfläche befährt, obwohl ein geräumter beziehungsweise gestreuter Gehwegbereich vorhanden ist, kann im Fall eines Sturzes kein Schmerzensgeld verlangen.

Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 05.09.2018, Az.: 74 C 1611/18 – rechtskräftig

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