Bundesgerichtshof: Auch nicht störendem Miteigentümer kann Wohnungseigentum entzogen werden

Auch wenn der Miteigentümer selbst nicht der Störer ist, kann ihm das Wohnungseigentum gemäß § 18 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG) entzogen werden. Er kann die endgültige Entziehung aber abwenden, wenn er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers erwirbt, den Miteigentümer aus der Wohnanlage entfernt und der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft die Kosten ersetzt, die durch die Durchsetzung der Entziehung entstanden sind.
 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.09.2018, Az.: V ZR 138/17
 
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