Bundesgerichtshof: Auch nicht störendem Miteigentümer kann Wohnungseigentum entzogen werden
Auch wenn der Miteigentümer selbst nicht der Störer ist, kann ihm das Wohnungseigentum gemäß § 18 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) entzogen werden. Er kann die endgültige Entziehung aber abwenden, wenn er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers erwirbt, den Miteigentümer aus der Wohnanlage entfernt und der Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten ersetzt, die durch die Durchsetzung der Entziehung entstanden sind.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.09.2018, Az.: V ZR 138/17
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