Teilzeit­beschäftigte haben Anspruch auf Mehr­arbeits­zuschläge für über die Teilzeitquote hinausgehende Arbeitszeiten

Teilzeit­beschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeit­beschäftigte Arbeitnehmer. Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann deshalb im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG dahin auszulegen sein, dass Mehr­arbeits­zuschläge bei Teilzeit­beschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 10 AZR 231/18
 
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