Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für über die Teilzeitquote hinausgehende Arbeitszeiten
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann deshalb im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 10 AZR 231/18
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