Kündigung eines schwerbehinderten Menschen wegen ausgebliebener sofortiger Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nicht grundsätzlich unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen nicht allein deshalb unwirksam ist, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2018, Az.: 2 AZR 378/18
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe