Kündigung eines schwerbehinderten Menschen wegen ausgebliebener sofortiger Unterrichtung der Schwer­behinderten­vertretung nicht grundsätzlich unwirksam

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass die Kündigung des Arbeits­verhältnisses eines schwerbehinderten Menschen nicht allein deshalb unwirksam ist, weil der Arbeitgeber die Schwer­behinderten­vertretung entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungs­entschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2018, Az.: 2 AZR 378/18
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