Arbeitsvertrag kann trotz Schriftformgebots durch tatsächliches Handeln zustandekommen
Ein Arbeitsvertrag kann zustande kommen, indem der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich aufnimmt und der Arbeitgeber die Arbeit annimmt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erklären dadurch konkludent Angebot und Annahme des Arbeitsvertrags.
Ein tarifliches Schriftformgebot für den Abschluss eines Arbeitsvertrags führt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in der Regel nicht zur Unwirksamkeit des durch tatsächliches Handeln zustande gekommenen Arbeitsvertrags.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2018, Az.: 1 Sa 23/18
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