Arbeiten im “Home-Office” abgelehnt – Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt ist, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018, Az.: 17 Sa 562/18
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