Beim Pkw-Kauf gewährte Rabatte sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Vom Arbeitgeber gewährte Rabatte erfolgen im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für Arbeitsleistung des Angestellten.
Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 11.10.2018, Az.: 7 K 2053/17
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