Beim Pkw-Kauf gewährte Rabatte sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Vom Arbeitgeber gewährte Rabatte erfolgen im eigen­wirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für Arbeitsleistung des Angestellten.
 
Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigen­programm), so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
 
Finanzgericht Köln, Urteil vom 11.10.2018, Az.: 7 K 2053/17
 
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