Unfall einer Reinigungskraft bei Beseitigung von Herbstlaub ist nicht unfallversichert
Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass die Beseitigung von Herbstlaub, die eine Mitarbeiterin vornimmt, ohne arbeitsvertraglich objektiv hierzu verpflichtet zu sein, auch bei einer Einstufung als gemischte Tätigkeit keinen betrieblichen Bezug aufweist und ein Unfall daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Das Laubaufsammeln stellt nach Ansicht des Gerichts eine der privaten Lebenssphäre zuzuordnende Arbeit und damit keine unmittelbar betriebsbezogene Tätigkeit dar.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 12.10.2018, Az.: S 1 U 45/16
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