Gemeinde haftet bei unzureichender Erkennbarkeit aufgestellter Poller für Kollisionsschaden
Wer in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt, muss nicht unbedingt für seinen Schaden selbst aufkommen. Vielmehr kommt auch eine Haftung der zuständigen Gemeinde in Betracht, wenn diese es verpasst hat, die Poller so aufzustellen, dass sie für die betroffenen Autofahrer erkennbar sind. Die Gemeinde haftet also bei nicht ausreichend beleuchteten und markierten Pollern für Schäden an Fahrzeugen.
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 10.12.2018, Az.: 11 U 54/18
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