Bundesgerichtshof bejaht Wirksamkeit einer Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
Wer für den Fall, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, in einer Patientenverfügung festlegt, dass “lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben” sollen, beschreibt hiermit eine Lebens- und Behandlungssituation hinreichend konkret.
Tritt diese ein, so bedarf es auch für den Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme keiner Genehmigung des Gerichts. Dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn die Patientenverfügung die Formulierung enthält “aktive Sterbehilfe lehne ich ab”. Eine Ablehnung des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen beinhalte diese Formulierung nicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2018, Az.: XII ZB 107/18
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