Gerichtshof der Europäischen Union: Kurzarbeitszeiten dürfen Mindestjahresurlaub verringern, nicht aber das Urlaubsentgelt

Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein Arbeitnehmer ungeachtet früherer Kurzarbeitszeiten Anspruch auf sein normales Arbeitsentgelt. Allerdings hängt die Dauer dieses Mindestjahresurlaubs von der tatsächlichen Arbeitsleistung ab, die im Referenzzeitraum erbracht wurde, sodass Kurzarbeitszeiten dazu führen können, dass der Mindesturlaub weniger als vier Wochen beträgt.
 
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13.12.2018, Az.: C-385/17
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe