Beschluss der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft zum einheitlichen Einbau und zur Wartung von Rauchwarnmeldern zulässig

Besteht eine entsprechende landesrechtliche Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern, kann eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft den zwingenden Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnungen auch dann wirksam beschließen, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben.
 
Wohnungseigentümer mit bereits eigenen installierten Rauchmeldern können von der Regelung also nicht ausgenommen werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2018, Az.: V ZR 273/17
 
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