Bei älteren Wohnungen keine Mietminderung für aufgrund von Wärmebrücken bestehende Schimmelpilzgefahr
Wärmebrücken in den Außenwänden sind nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Gericht verneinte aus diesem Grund im zugrundeliegenden Fall einen Anspruch auf Mietminderung unter anderem wegen der “Gefahr von Schimmelpilzbildung”.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ferner klargestellt, dass täglich mehrmaliges Stoßlüften von rund 10 bis 15 Minuten zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung an den Außenwänden für Mieter nicht unzumutbar ist.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 05.12.2018, Az.: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18
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