Pflichtverletzung des Kindes eines Mieters rechtfertigen allein nicht fristlose Kündigung
Schwere Pflichtverletzungen des Sohnes eines Mieters können dem Mieter nicht per se zugerechnet werden und rechtfertigen allein keine fristlose Kündigung. Dies entschied das Oberlandegericht Frankfurt am Main und stellte zugleich klar, dass verbale Entgleisungen der Anwältin der Mietpartei eine fristlose Kündigung erst tragen, wenn der Mieter sie sich zu Eigen macht.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.09.2018, Az.: 2 U 55/18
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