Arbeitgeber muss Besitzbeeinträchtigung durch Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz hinnehmen
Das Streikrecht umfasst nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts die Befugnis einer streikführenden Gewerkschaft, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebes anzusprechen, um sie für die Teilnahme am Streik zu gewinnen. Eine solche Aktion kann – abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten – mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten auch auf einem vom bestreikten Arbeitgeber vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude zulässig sein.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2018, Az.: 1 AZR 189/17
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