Kein Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines Mietwagens aufgrund zu geringer Tiefgaragenhöhe
Nach Ansicht des Amtsgerichts München stellt eine übersehene Höhenbegrenzung beim vertraglich zugewiesenen Rückgabeort lediglich einen einfachen Fahrlässigkeitsvorwurf dar. Ein Mietwagenkunde haftet deshalb nicht aus grober Fahrlässigkeit für einen am Wagen entstandenen Schaden, wenn die Einfahrtshöhe am vertraglich zugewiesenen Rückgabeort zunächst unproblematisch ist, sich dann aber ohne klaren Hinweis im weiteren Verlauf kritisch verringert.
Amtsgericht München, Urteil vom 17.05.2018, Az.: 412 C 24937/17
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