Erworbener Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf nicht automatisch erlöschen
Ein Arbeitnehmer verliert seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Mitarbeiter aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.11.2018, Az.: C-619/16 und C-684/16
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