Auto vor statt in der Garage geparkt: Fahrzeugbesitzer muss durch Diebstahl entstandenen Schaden teilweise selbst tragen

Parkt ein Fahrzeugbesitzer sein Auto vor anstatt, wie in den Versicherungs­bedingungen vereinbart, in der Garage, kann er dazu verpflichtet sein, einen durch Diebstahl des Fahrzeugs entstandenen Schaden selbst zu tragen. Nach Ansicht des Landgerichts Magdeburg erhöhe das Parken vor der Garage das Diebstahlsrisiko.
 
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 11.09.2018, Az.: 11 O 217/18
 
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