Anschlussinhaber haftet für Filesharing der Familie
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, kann sich nicht dadurch von der Haftung befreien, dass er einfach ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war. Die Rechtsinhaber müssen über einen wirksamen Rechtsbehelf oder über Mittel verfügen, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen. Nach Ansicht des Gerichts darf das Grundrecht auf Schutz des Familienlebens nicht die Haftung für Urheberrechtsverletzungen aushebeln.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.10.2018, Az.: C-149/17
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