Zeiten der Beschäftigung während Strafhaft sind nicht als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen

Arbeiten im Rahmen der Strafhaft stellen kein versicherungs­pflichtiges Beschäftigungs­verhältnis dar. Das Sozialgericht Karlsruhe hat deshalb entschieden, dass Zeiten der Beschäftigung während einer Strafhaft nicht als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden können.
Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 30.07.2018, Az.: S 11 R 4137/17
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