Kein Unterhaltsvorschuss bei mangelnder Mitwirkung der Kindesmutter an Bestimmung des Vaters
Unternimmt die Kindesmutter nicht das ihr Mögliche und Zumutbare, um die Person des Kindesvaters bestimmen zu können, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Erzeuger des Kindes unbekannt, hat die Kindesmutter sofort nach Beginn der Schwangerschaft die Obliegenheit, Nachforschungen zu dessen Person anzustellen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2018, Az.: 7 A 10300/18
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