Fristlose Kündigung für Wohn­raum­miet­verhältnis kann mit hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigung verbunden werden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Wohn­raum­miet­verhältnisses mit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung verbunden werden kann. Eine ordentliche Kündigung läuft nach einer Schonfristzahlung und daraus resultierender Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs damit nicht “ins Leere”.
 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.09.2018, Az.: VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe