Arbeitsvertragliche Verfallsklauseln müssen für Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber Mindestlohn ausnehmen
Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist – jeden-falls dann – insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2018, Az.: 9 AZR 162/18
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