Unzulässige Umlage von Hausreinigungskosten als Betriebskosten bei Pflicht des Mieters zur Reinigung
Die Umlage von Hausreinigungskosten als Betriebskosten ist unzulässig, wenn nach dem Mietvertrag bzw. der Hausordnung die Mieter zur Reinigung verpflichtet sind. Verletzt der Mieter die Reinigungspflicht, kann der Vermieter eine Reinigungsfirma beauftragen und die dadurch entstandenen Kosten im Wege des Schadensersatzes geltend machen.
Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 24.05.2018, Az.: 168 C 5604/17
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