Nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug benötigt weiterhin Kraftfahrzeug-Haft­pflicht­versicherung

Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch dann eine Kraftfahrzeug-Haft­pflicht­versicherung bestehen, wenn sein Eigentümer, der nicht mehr damit fahren will, es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die nationale Entschädigungs­stelle in Fällen, in denen die Person, die verpflichtet war, für ein an einem Unfall beteiligtes Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haft­pflicht­versicherung abzuschließen, ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, auch dann Rückgriff auf sie nehmen kann, wenn sie zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich war. Bei fehlender Versicherung können Fahrzeuginhaber bei Unfällen auch als Unfallunbeteiligte haftbar gemacht werden.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.09.2018, Az.: C-80/17
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