Kündigung eines Busfahrers wegen Kassierens von Kundengeldern ohne Ausdruck von Fahrscheinen rechtmäßig

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat die fristlose Kündigung eines Busfahrers der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) für wirksam gehalten. Nach den Feststellungen des Landes­arbeits­gerichts hat der auf einer für Touristen wichtigen Buslinie eingesetzte Busfahrer von auswärtigen Fahrgästen Geld entgegengenommen, aber keine Fahrscheine ausgedruckt. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.08.2018, Az.: 10 Sa 469/18
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