Kindergartenleitung darf Betreuungsplatz nicht wegen illoyalen Verhaltens eines Elternbeiratsvorsitzenden kündigen
Dem Kind eines in den Augen der Kindergartenleitung illoyalen Elternbeiratsvorsitzenden darf nicht der Platz im Kindergarten gekündigt werden. Dies entschied das Amtsgericht München und verwies darauf, dass – befristet bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren – der Kinderbetreuungsvertrag zwischen den Parteien nicht infolge der Kündigung durch die Antragsgegnerin beendet ist, sondern fortbesteht. Nach Ansicht des Gerichts seien im vorliegendenen Fall Hinweise auf Ausnutzung des Amtes als Elternbeiratsvorsitzender zur Verwirklichung eigener Interessen nicht erkennbar.
Amtsgericht München, Urteil vom 09.08.2018, Az.: 243 C 14364/18
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