Kindergartenleitung darf Betreuungsplatz nicht wegen illoyalen Verhaltens eines Eltern­beirats­vorsitzenden kündigen

Dem Kind eines in den Augen der Kindergartenleitung illoyalen Eltern­beirats­vorsitzenden darf nicht der Platz im Kindergarten gekündigt werden. Dies entschied das Amtsgericht München und verwies darauf, dass – befristet bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren – der Kinder­betreuungs­vertrag zwischen den Parteien nicht infolge der Kündigung durch die Antragsgegnerin beendet ist, sondern fortbesteht. Nach Ansicht des Gerichts seien im vorliegendenen Fall Hinweise auf Ausnutzung des Amtes als Eltern­beirats­vorsitzender zur Verwirklichung eigener Interessen nicht erkennbar.
Amtsgericht München, Urteil vom 09.08.2018, Az.: 243 C 14364/18
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