Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund Unfallflucht setzt Sachschaden in Höhe von mindestens 2.500 EUR netto voraus
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt voraus, dass ein Sachschaden in Höhe von mindestens 2.500 EUR entstanden ist. Erst ab einem solchen Betrag liegt ein Sachschaden von bedeutendem Wert im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) vor. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28.08.2018, Az.: 5 Qs 58/18
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