Irrtümlich auf § 580 BGB gestützte Wohnungskündigung gegenüber Mietvertragserben wirksam
Verstirbt ein Mieter und kündigt der Vermieter deshalb gegenüber dem Mietvertragserben, ist die Kündigung auch dann wirksam, wenn sie fälschlich statt auf § 564 BGB auf den gleichlautenden § 580 BGB gestützt wird.
Amtsgericht München, Urteil vom 15.02.2018, Az.: 423 C 14088/17, rechtskräftig
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe