Mieter unrenoviert übernommener Wohnung muss auch bei „Renovierungsvereinbarung” mit Vormieter ohne angemessenen Ausgleich keine Schönheitsreparaturen vornehmen

Eine Klausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, ist auch dann unwirksam, wenn der Mieter sich gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.08.2018, Az.: VIII ZR 277/16
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