Pflichtverletzung des Arbeitnehmers: Speicherung von Bildsequenzen aus rechtmäßiger offener Videoüberwachung zulässig
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig wird, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist. Ferner liege keine Verletzung allgemeiner Persönlichkeitsrechte bei einer rechtmäßig offenen Videoüberwachung vor.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2018, Az.: 2 AZR 133/18
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