Anspruch auf Kindergeld kann auch bei berufsbegleitendem Masterstudium bestehen

Die erstmalige Berufsausbildung muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufs­qualifizierenden Abschluss erfüllt sein. Entscheidend ist das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellt. Das angestrebte Berufsziel einschließlich des damit erforderlichen Ausbildungs­ab­schlusses muss spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der (vorangegangenen) Ausbildungsmaßnahme feststehen und aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2018, Az.: 6 K 3796/16

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