Anspruch auf Kindergeld kann auch bei berufsbegleitendem Masterstudium bestehen
Die erstmalige Berufsausbildung muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein. Entscheidend ist das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellt. Das angestrebte Berufsziel einschließlich des damit erforderlichen Ausbildungsabschlusses muss spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der (vorangegangenen) Ausbildungsmaßnahme feststehen und aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2018, Az.: 6 K 3796/16
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