Vermieter durfte Mieter nach Treppendiebstahl fristlos kündigen
Der Abbau einer Außentreppe zur Vereitelung eines direkten Zugangs des Vermieters zu seiner im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung berechtigt den Vermieter, dem Mieter fristlos zu kündigen.
Amtsgericht München, Urteil vom 16.03.2018, Az.: 424 C 13271/17 – rechtskräftig
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