Unwirksamkeit von Allgemein­verbindlich­erklärung stellt keinen Hinderungsgrund für Zwangsvollstreckung dar

Die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel auf Zahlung von Sozial­kassen­beiträgen ist nicht deshalb unzulässig, weil die Allgemein­verbindlich­erklärungen der anspruchs­begründenden Tarifverträge unwirksam waren. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg kann die Feststellung der Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nur in entsprechenden, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2018, Az.: 5 Sa 599/18
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