Unwirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärung stellt keinen Hinderungsgrund für Zwangsvollstreckung dar
Die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen ist nicht deshalb unzulässig, weil die Allgemeinverbindlicherklärungen der anspruchsbegründenden Tarifverträge unwirksam waren. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg kann die Feststellung der Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nur in entsprechenden, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2018, Az.: 5 Sa 599/18
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