Arbeitgeber darf Arbeitnehmer durch Angebot einer Streikbruchprämie von Streikbeteiligung abhalten
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein bestreikter Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten. Die Streikbruchprämie stelle nach Ansicht des Gerichts ein zulässiges Kampfmittel des Arbeitgebers dar.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.08.2018, Az.: 1 AZR 287/17
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