Kein Unfall­versicherungs­schutz bei Sturz auf Personaltoilette

Bei einem Unfall im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft besteht für den Aufenthalt im Bereich der Toilettenanlage, wozu schon der Vorraum gehört, in dem sich die Waschbecken befinden, grundsätzlich kein gesetzlicher Unfall­versicherungs­schutz. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart. Demnach sei die Verrichtung der Notdurft grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen.
 
Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 29.06.2018, Az.: S 12 U 1746/17
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe