Anwohner müssen Ballspielplatz für Kinder im allgemeinen Wohngebiet dulden
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat es abgelehnt, Grundstücksnachbarn vorläufigen Rechtsschutz gegen die bauplanungsrechtliche Zulassung eines Ballspielplatzes für Kinder in einem Wohngebiet zu gewähren. Denn bei Errichtung der konkreten Anlage könne und müsse gewährleistet werden, dass im Wesentlichen nur Kinder bis 14 Jahren den Platz nutzten. Der entsprechende Bebauungsplan sieht ausdrücklich Anlage für Kinder bis 14 Jahre und nicht Bolzplatz für Jugendliche und Erwachsene vor.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2018, Az.: 5 S 1886/17
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