Unfall auf gewöhnlicher Wegstrecke zur Arbeit muss nicht immer als versicherter Wegeunfall anerkannt werden
In der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges zum Arbeitsplatz versichert (sogenannter “Wegeunfall”). Trotzdem ist nicht automatisch jeder Unfall auf dem Arbeitsweg ein Wegeunfall. Fährt der Versicherte mehrere Stunden früher als gewöhnlich von zu Hause los, um noch private Besorgungen zu erledigen, fehlt es am erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit, auch wenn sich der Unfall auf der gewöhnlichen Strecke ereignet.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2018, Az.: L 8 U 4324/16
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