Unfallverursacher trägt Werkstattrisiko

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung grundsätzlich das Werkstattrisiko zu tragen habe, so dass der Geschädigte die Reparaturkosten – auch wenn diese überhöht sein sollten – ersetzt verlangen kann. Das Risiko überhöhter Instand­setzungs­rechnungen bleibt damit beim Schadens­ersatz­pflichtigen.
 
Amtsgericht München, Urteil vom 16.04.2018, Az.: 332 C 4359/18
 
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