Verspätete Betriebskostenabrechnung aufgrund fehlender Unterlagen wegen Rechtstreits: Vermieter trifft kein Verschulden
Dem Vermieter einer Eigentumswohnung trifft kein Verschulden an einer verspäteten Betriebskostenabrechnung im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, wenn ihm zur Abrechnung Unterlagen fehlen, weil darüber ein Rechtstreit besteht. Der Vermieter kann in diesem Fall auch über die Frist von sechs Monaten die Mietkaution zwecks Absicherung einer erwartbaren Nachzahlung einbehalten.
Landgericht München I, Urteil vom 18.01.2018, Az.: 31 S 11267/17
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