Auffahrunfall in der Waschstraße: Bundesgerichtshof zur Haftung eines Waschstraßenbetreibers
Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs besteht die Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einhergeht. Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören.
Zumindest ein bisschen Köpfchen ist also auch in einer automatischen Waschstraße gefragt, machte der Bundesgerichtshof deutlich. Zwar müsse es Vorkehrungen geben, dass Autos beim Waschen nicht beschädigt werden. Ein Betreiber könne aber nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugen. „Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind.“ Dabei müsse die Wahrscheinlichkeit eines Schadens mit dem Aufwand für Sicherungsvorkehrungen abgewogen werden.
Technik, die ein Auffahren beim Bremsen eines Autos verhindere, sei in Waschstraßen nicht üblich, betonte der Bundesgerichtshof – ebenso wenig eine ununterbrochene Überwachung oder Mitarbeiter, die neben dem Band laufen. Über das richtige Verhalten zu informieren, sei hingegen Pflicht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2018, Aktenzeichen: VII ZR 251/17
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