Ohne konkrete Kindeswohlgefährdung kein familiengerichtlich angeordnetes Smartphone-Verbot

Allein der Umstand, dass ein Kind ein Smartphone und freien Internetzugang hat, rechtfertigt noch keine familiengerichtlichen Auflagen zur Mediennutzung (hier: unter anderem Smartphone-Verbot). Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Solche Auflagen seien nur dann geboten, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls festgestellt werden könne.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.06.2018, Az.: 2 UF 41/18

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