Bundesgerichtshof: Bei nach Wohnflächenanteil abzurechnenden Heizkosten ist die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich

Werden die Heizkosten gemäß § 556 a Abs. 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche abgerechnet, so ist die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich. Es kommt nicht auf die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche an oder ob die vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen mehr als 10 % abweicht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.05.2018, Az.:VIII ZR 220/17
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