Kindergeldanspruch endet nicht bereits mit Bekanntgabe des Abschluss­prüfungs­ergebnisses

Absolviert ein Kind eine Ausbildung zur Erzieherin, endet der Kindergeldanspruch nicht schon mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung. Das Ausbildungsende richte sich nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg nach den Angaben im Ausbildungsvertrag.
 
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2018, Az.: 10 K 112/18
 
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