Arbeitnehmer muss private Mobilfunknummer nicht an Arbeitgeber herausgeben
Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stellt erheblichen Eingriff in Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das Thüringer LandesÂarbeitsÂgericht hat deshalb entschieden, dass ein Arbeitnehmer zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft nicht seine private Mobilfunknummer herausgeben muss.
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Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2018, Az.: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17
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