Arbeitnehmer muss private Mobilfunknummer nicht an Arbeitgeber herausgeben

Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stellt erheblichen Eingriff in Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das Thüringer Landes­arbeits­gericht hat deshalb entschieden, dass ein Arbeitnehmer zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft nicht seine private Mobilfunknummer herausgeben muss.
 
Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2018, Az.: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17
 
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