Arbeitslosengeldbezug in zwei Jahren vor „Rente ab 63” nur ausnahmsweise auf Wartezeit anrechenbar

Bei der Rente ab 63 ist Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren auf die 45-jährige Wartezeit grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig, wenn diese vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am 01.07.2014 liegen.Diese Grundsatzfrage entschied nun das Bundessozialgericht. Eine mögliche Ausnahme liege in der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Auch dann liege aber die ausnahmsweise mögliche Anrechenbarkeit von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit nur dann vor, wenn das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfalle.

Bundessozialgericht, Urteil vom 28.07.2018, Az.: B 5 R 25/17 R

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