Fußgänger haften nach Betreten der Fahrbahn trotz Fahrzeugverkehrs in „70 km/h-Zone” überwiegend

Verunfallt ein Fußgänger, der die Fahrbahn unter Missachtung des Fahrzeugverkehrs betritt, mit einem Pkw, der die auf 70 km/h beschränkte, zulässige Höchstgeschwindigkeit um 11 km/h überschreitet oder zu spät auf den Fußgänger reagiert, kann die Haftung im Verhältnis von 1/3 zulasten des Pkw-Fahrers und 2/3 zulasten des Fußgängers zu verteilen sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
 
Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 10.04.2018, Az.: 9 U 131/16, rechtskräftig
 
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