Sechs Wochen altes Fahrzeug mit Laufleistung von 3.300 km kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden

Ein etwa sechs Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Bielefeld. Der Schadens­ersatz­anspruch des Geschädigten kann damit nach einem Verkehrsunfall nicht auf Neuwagenbasis abgerechnet werden.
 
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.05.2018, Az.: 9 U 5/18
 
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