Eltern sind nicht zur Zahlung einer Zweitausbildung verpflichtet
Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren. Das Risiko der Nichtbeschäftigung des Kindes nach Abschluss der Erstausbildung ist damit nicht von unterhaltsverpflichteten Eltern zu tragen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.04.2018, Az.: 7 UF 18/18
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